Rufen Sie uns an:
Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur unvollständige Beiträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beträge künftig nachträglich in Form von Einkäufen ausgleichen.
Ab dem 1. Januar 2025 haben erwerbstätige Personen in der Schweiz die Möglichkeit, bis zu zehn Jahre rückwirkend fehlende Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Diese nachträglichen Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, was eine attraktive Möglichkeit zur Steueroptimierung und Altersvorsorge darstellt.
Zusätzlich zu den regulären jährlichen Beiträgen können pro Jahr auch Einkäufe im Rahmen des sogenannten «kleinen Beitrages» erfolgen. Dieser liegt beispielsweise im Jahr 2026 bei maximal 7’258 Franken.
Folgende Voraussetzungen gelten für nachträgliche Einkäufe:
- Die Person muss berechtigt sein, in die Säule 3a einzuzahlen, was ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz voraussetzt – sowohl im Jahr der Nachzahlung als auch im jeweiligen Beitragsjahr, das ausgeglichen werden soll.
- Nachzahlungen sind nur möglich, wenn der ordentliche Jahresbeitrag für das jeweilige Jahr vollständig geleistet wurde.
- Wie bei den regulären Beiträgen können auch nachträgliche Einkäufe vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Die neuen Regelungen beinhalten besondere Bestimmungen, um sicherzustellen, dass nachträgliche Einkäufe transparent und gesetzeskonform abgewickelt werden. Dadurch können die Steuerbehörden diese Einzahlungen auch später ordnungsgemäß prüfen und bestätigen.